Haustierordnung des Villaggio San Francesco
Rechtliche Grundlage
Für den Zugang von Hunden zum Strand sind die Bestimmungen der Badeverordnung der Gemeinde Caorle – Tierschutzverordnung, Artikel 9 bis, einzuhalten:
„Wer mit Hunden die freien Strände der Gemeinde Caorle betritt, einschließlich des Uferstreifens und der Flächen vor den Strandkonzessionen, auf denen Hunde nur durchgeführt werden dürfen und sich nicht aufhalten dürfen, ist verpflichtet, die Hunde an einer Leine mit einer Länge von höchstens 1,50 m zu führen und mit einem geeigneten Maulkorb auszustatten. Von der Pflicht zum Tragen des Maulkorbs ausgenommen sind sehr kleine Hunde, wenn sie auf dem Arm getragen werden, sowie alle Hunde während eines stationären Aufenthalts, sofern sich im Umkreis von 30 m keine anderen Personen oder Tiere befinden. Die Hundeführer müssen jedoch stets einen Maulkorb mitführen und ihn bei Bedarf verwenden.“
Art. 1 – Kennzeichnung und Impfung
Der Zugang zum Strand ist nur Hunden gestattet, die durch Mikrochip oder Tätowierung gekennzeichnet sind. Alle Hunde müssen über eine gültige Tollwutimpfung verfügen, die durch entsprechende tierärztliche Unterlagen nachzuweisen ist (Heimtierausweis, Gesundheitsbuch oder Formular 12). Eine vorbeugende Tollwutimpfung vor einer möglichen Exposition ist verpflichtend.
Art. 2 – Badebereich
Der Bereich, in dem Hunde baden dürfen, ist durch Bojen gekennzeichnet.
Für das Baden bestehen keine zeitlichen Beschränkungen.
Art. 3 – Vorsorge und Gesundheitszustand
Den Eigentümern wird empfohlen, ihre Hunde regelmäßig gegen die wichtigsten Infektionskrankheiten wie Staupe, Leptospirose und Parvovirose impfen sowie gegen die wichtigsten Parasiten behandeln zu lassen. Hunden mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen wird vom Strandbesuch abgeraten.
Art. 4 – Flohhalsband und Leine
Vor dem Betreten des Strandes muss jeder Hund ein Flohhalsband oder einen gleichwertigen Schutz tragen. Am Strand muss der Hund an einer mindestens 1,5 Meter langen Leine geführt werden, die sicher an einem Pfahl oder einer anderen stabilen und fest im Sand verankerten Vorrichtung befestigt ist.
Art. 5 – Maulkorb
Der Eigentümer oder Hundeführer muss stets einen festen oder weichen Maulkorb mitführen. Dieser ist anzulegen, wenn dies zum Schutz von Personen oder Tieren erforderlich ist oder vom internen Personal beziehungsweise von den zuständigen Behörden verlangt wird.
Art. 6 – Sicherheit, Wasser und Schatten
Der Hundeführer muss sicherstellen, dass der Hund keine in der Nähe befindlichen Personen oder Tiere erreichen kann. Außerdem muss stets eine Schale mit frischem Wasser bereitstehen und dem Tier ein schattiger Platz als Schutz vor der Sonne zur Verfügung gestellt werden.
Art. 7 – Ausscheidungen
Fester Hundekot ist unverzüglich zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. Flüssige Ausscheidungen sind vom Eigentümer mit reichlich Meerwasser zu besprühen und wegzuspülen.
Art. 8 – Verhalten und Zugangsbeschränkungen
Der Hundeführer muss anhaltendes Bellen oder übermäßig lebhaftes Verhalten soweit wie möglich vermeiden. Andernfalls muss er den Strand verlassen. Das Aufsichtspersonal ist uneingeschränkt berechtigt, die Entfernung vom Strand zu verlangen.
Hunde mit aggressivem Verhalten sowie läufige Hündinnen dürfen den Strand nicht betreten.
Art. 9 – Spaziergänge außerhalb des Strandes
Etwa alle zwei Stunden muss der Hundeführer den Hund für einen Spaziergang vom Strand wegführen.
Art. 10 – Zuweisung der Sonnenschirme
Der Betreiber des Strandbads weist der Familie mit Hund einen Sonnenschirm zu und kann bei Bedarf eine Verlegung anordnen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Services zu gewährleisten. Pro Sonnenschirm sind höchstens 4 Personen und 2 Hunde zulässig.
Art. 11 – Aufsicht und Haftung
Hunde dürfen niemals unbeaufsichtigt gelassen werden oder frei umherlaufen. Für etwaige Schäden trägt der Eigentümer die volle zivil- und strafrechtliche Verantwortung. Das interne Personal überwacht die Einhaltung dieser Ordnung.
Art. 12 – Verstöße und Meldungen
Bei einem Verstoß gegen diese Ordnung wird die verantwortliche Person aufgefordert, das Strandbad zu verlassen. Die Direktion behält sich das Recht vor, Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen den zuständigen Behörden, insbesondere der örtlichen Polizei und der ULSS, zu melden, beispielsweise das Fehlen eines Mikrochips oder die Missachtung der Vorschriften für gefährliche Hunde.
Art. 13 – Aufenthalt im ausgewiesenen Bereich
Am dafür vorgesehenen Strand ist der Aufenthalt mit einem Hund außerhalb des für Hunde bestimmten Badebereichs nicht gestattet. Wer sich mit seinem Haustier am Strand aufhalten möchte, muss über den Strandservice einen Sonnenschirm reservieren.

Caorle, VENEZIA
